Aufgaben des SEB

Liebe Eltern,

in einer wichtigen Phase ihres Lebens vertrauen wir unsere Kinder anderen an. Natürlich wollen wir sie in dieser Zeit auch gut versorgt wissen. Der Lebensraum „Schule“ wird aber nicht nur von der Schule vorgegeben. Als Eltern können wir durchaus Einfluss nehmen. Schulgesetz und Übergreifende Schulordnung geben uns bestimmte Rechte.

Als Eltern haben wir einen Anspruch, von der Schule über alle schulischen und unterrichtsbezogenen Angelegenheiten informiert zu werden, und zwar nicht erst auf Nachfrage.

Neben der individuellen Aussprache am Elternsprechtag können wir in Klassenelternversammlung (KEV) und im Schulelternbeirat (SEB) wichtige Themen ansprechen. Hier sind:

  • Fragen zum Unterricht
  • Grundsätze der Notengebung
  • Hausaufgaben
  • Umgang mit verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern
  • Durchführung von Klassenfahrten

von der Schule zu beantworten. Neben dem Klassenlehrer müssen auf Wunsch und Einladung der KEV die Fachlehrer teilnehmen.

Die Sitzungen der Klassenelternversammlung werden nicht vom Klassenlehrer, sondern vom Klassenelternsprecher geleitet. Dieser hat auch das Recht, an den Klassen- und Schulkonferenzen beratend teilzunehmen.

Auf der Schulebene vertritt der Schulelternbeirat (SEB) die Eltern gegenüber Schule, Schulaufsicht. Er ist in wichtigen Fragen zumindest anzuhören, unter Umständen ist eine Entscheidung sogar von seiner Zustimmung abhängig. Wir entsenden Mitglieder in Schulausschüsse.

Folgende Themen behandeln wir regelmäßig:

  • Aus- und Umbau der Schule
  • Schulbuchauswahl
  • Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften)
  • Schülerbeförderung
  • Schulbibliothek
  • Vorbereitung und Durchführung unsers Lampionfests und des Tags der Offenen Tür

Von der Zustimmung des SEB sind abhängig:

  •  Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen
  • die Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots und über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben und für die Durchführung von Schulfahrten
  • Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  • grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule. An der Suche nach dem künftigen  Anbieters des Mensaessens in der Schule haben wird daher mitgewirkt.

Auch in der Öffentlichkeit vertritt der Schulelternbeirat die Eltern. Hier versuchen wir unsere Standpunkte über die örtlichen Medien publik zu machen.

Nutzen wir die Möglichkeiten, die uns dieser Rahmen bietet. Mit den Schlagworten „Wer mitmacht, kann mitreden und wer mitmacht, weiß zumindest mehr“, laden wir Sie ein, mit uns in den Gremien der Schule mitzuarbeiten.

Weiterführende Links:

Schulgesetz bei www.landesrecht.rlp.de

§ 2, §§ 37 ff.

Übergreifende Schulordnung bei www.landesrecht.rlp.de

§§ 8 f.

Die Wahrnehmung eine Amtes als Elternvertreter ist ein Ehrenamt. Für die Elternvertreter besteht im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes Versicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf:

  • Teilnahme an Sitzungen des Beirats bzw. Konferenzen und der damit verbundenen Wege
  • Teilnahme an Klassenfahrten als Aufsicht
  • Transport der Kinder zum Ort einer Veranstaltung im Auftrag der Schule mit Privat-PKW
  • Organisation und Durchführung von Schulfesten im Auftrag der Schule
  • Mithilfe bei Renovierungen von Gebäuden und Pausenhöfen
  • Schulweghelferin oder Schulweghelfer und Busbegleiterin oder Busbegleiter im Auftrag der Städte, Gemeinden oder Schulverbände